Zum Schutz vor übermäßiger Lärmbelästigung durch motorisierte Gartengeräte hat die Bundesregierung die "Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung" erlassen. Die Verordnung ist am 6.9.2002 in Kraft getreten und hat die früher geltende Rasenmäher-Lärmverordnung abgelöst.
Die aktuelle Verordnung gilt nicht nur für Rasenmäher. Insgesamt sind 57 Garten- und Baugeräte und -maschinen betroffen.
Danach dürfen in Wohn-, Kur-, und Klinikgebieten Rasenmäher und andere motorisierte Geräte nur an Werktagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr eingesetzt werden. Motorisierte Rasenmäher darf man nicht an Sonn- und Feiertagen betreiben. Für sehr laute Geräte wie Freischneider, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Laubbläser und Laubsauger gelten weitere Einschränkungen. Man darf sie grundsätzlich nur an Werktagen von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr einsetzen. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 50000 Euro.
Wichtig: Es wurden lediglich einheitliche Mindestzeiten festgelegt. Wie bisher dürfen die Gemeinden weitergehende Ruhezeiten oder Ausnahmen bestimmen. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Gemeinde nach.