Unsere Thuja-Hecke steht als Abgrenzung zu einem Nachbargarten, in dem ein Unkrautvernichtungsmittel gespritzt wurde. Seitdem ist die Hecke auf der Seite des Nachbarn braun und abgestorben. Auf unserer Seite ist sie zwar noch grün, aber sehr durchsichtig.
Antwort:
Kommt es - wie hier- durch falsche bzw. fahrlässige Verwendung von Chemikalien zu Schäden an Ihren Pflanzen, so muss der Nachbar grundsätzlich dafür haften. Denn die Verwendung von Chemikalien ist immer auf das eigene Grundstück zu begrenzen. Die genaue Schadenshöhe muss meist ein Sachverständiger ermitteln. Zunächst sollten Sie Rat bei einem Fachmann einholen, ob die Hecke wieder austreiben wird oder komplett neu gepflanzt werden muss. Verwendet Ihr Nachbar chemische Spritzmittel in seinem Garten und haben diese Auswirkungen auf Ihr Grundstück, so haben Sie als Betroffener auch einen Unterlassungsanspruch gegen den Nachbarn (§ 1004 BGB bzw. § 862 BGB für Mieter und Pächter). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Wirkstoffe durch Wind oder Wasser auf Ihr Grundstück geweht oder gespült werden. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass eine wesentliche Beeinträchtigung Ihres Grundstücks vorliegt (gemäß § 906 BGB).