Haben sich geschützte Tiere, wie beispielsweise Frösche angesiedelt, dürfen sie grundsätzlich ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde nicht entfernt werden. Auch darf weder der Teich einfach zugeschüttet werden, noch Froschlaich entfernt werden. Eine Ausnahmegenehmigung wird grundsätzlich nur in wirklichen Härtefällen erteilt. Gegen einen Froschteichbesitzer vorzugehen, kann daher problematisch sein. Die Erfolgschancen sind gering. Der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 82/91) hat selbst bei einem künstlichen Teich festgestellt, dass das geänderte Umweltbewusstsein und der Artenschutz im Naturschutzrecht berücksichtigt werden müssen. Zwar sind massive Störungen der Nachtruhe durch Froschlärm eigentlich nicht zumutbar. Aber auch eingesetzte Frösche in einem künstlich angelegten Gartenteich sind nach § 20 Bundesnaturschutzgesetz n. F. geschützt, und es ist verboten, geschützte Frösche zu entfernen.