Wenn es um Kinderlärm geht, fordern die Gerichte von den Nachbarn stets eine erhöhte Toleranz. Geduldet werden muss Lärm, solange er das Maß der gewöhnlichen Belästigung nicht übersteigt und im wesentlichen die allgemeinen Ruhezeiten beachtet werden. Dies folgt schon aus der im Interesse der Allgemeinheit stehenden kinderfreundlichen Umwelt. Folglich müssen die üblichen Lauf- und Spielgeräusche von Kindern innerhalb oder außerhalb der Wohnung akzeptiert werden. So stellte wenig überraschend das OVG Lüneburg (9 LA 113/04) in einer neuesten Entscheiddung fest, dass auch ein großzügig bemessener Spielplatz in einem reinen Wohngebiet zulässig ist. Die mit der Nutzung des Spielplatzes unvermeidbar verbundene Geräuschentwicklung sei ortsüblich. Hinzu kommt eine aktuelle Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes: Künftig soll der aus Kindergärten, Kitas oder von Spielplätzen dringende Lärm anders gewertet werden als andere Lärmquellen. Geduldet werden muss aber nicht jeder Lärm. Nicht mehr sozialadäquat und somit nicht zu dulden ist etwa Tennisspiel von Kindern in der Wohnung oder starkes Herumtrampeln zur Nachtzeit oder am Sonntag. Auch die Nutzung eines Bolzplatzes durch Erwachsene in den Abendstunden ist in der Regel nicht hinzunehmen.